Verein «Hikkaduwa Verein»
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Hikkaduwa Verein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 5036 Oberentfelden. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige und wohltätige Zwecke und somit keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Er hat das Ziel, Menschen in Not zu unterstützen, Chancengleichheit zu fördern und zur sozialen Gerechtigkeit beizutragen. Dies erfolgt durch verschiedene Hilfsprogramme, die bedürftigen Familien und Einzelpersonen zugutekommen, sowie durch die Förderung von Bildungsprojekten und der Unterstützung von sozialen Initiativen. Der Verein agiert sowohl national in der Schweiz als auch international, um bedürftige Menschen unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Wohnort zu unterstützen.
Unterstützung von bedürftigen Familien
Der Verein kann finanzielle, materielle und organisatorische Unterstützung für Familien in Not bereitstellen. Dies umfasst die Deckung von Grundbedürfnissen wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung und Unterbringung sowie die Beratung und Begleitung in schwierigen Lebenssituationen.
Vergabe von Stipendien
Der Verein fördert den Zugang zu Bildung und beruflichen Perspektiven für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus sozial schwachen Verhältnissen. Durch die Vergabe von Stipendien soll benachteiligten Personen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Schulbildung, Ausbildung oder ihr Studium erfolgreich abzuschliessen.
Rentenzuschüsse
Der Verein kann ältere Menschen unterstützt, die eine zu geringe Rente erhalten und dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Ziel ist es, diesen Personen durch Zuschüsse oder andere Hilfsleistungen ein würdevolles Leben im Alter zu ermöglichen.
Soziale Projekte
Der Verein kann soziale Projekte initiieren und fördern, die die Lebensbedingungen von benachteiligten Gemeinschaften nachhaltig verbessern. Dies umfasst Projekte zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung, Bildung, Infrastruktur sowie Massnahmen zur Förderung der Integration und sozialen Teilhabe.
Internationale Solidarität
Der Verein kann bedürftige Familien und Gemeinschaften in Entwicklungsländern und Krisengebieten oder durch gezielte Projekte und Kooperationen mit lokalen Partnern unterstützt. Dabei stehen Hilfe zur Selbsthilfe, die Stärkung von Bildungssystemen und die Förderung nachhaltiger Entwicklungsprojekte im Vordergrund.
Förderung von ehrenamtlichem Engagement
Der Verein legt großen Wert auf die Mobilisierung von Freiwilligenarbeit und das aktive Engagement seiner Mitglieder. Ziel ist es, die Gesellschaft für soziale Verantwortung zu sensibilisieren und Menschen dazu zu ermutigen, sich für bedürftige Mitmenschen einzusetzen.
Langfristige Ziele
- Nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation von Familien in Not.
- Förderung von Bildung und beruflicher Selbstständigkeit benachteiligter Menschen.
- Sicherung eines würdevollen Lebensabends für Rentnerinnen und Rentner.
- Stärkung der Solidarität und des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Dienstleistungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Patenschaften
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Der Mitgliederhöchstbeitrag beträgt 100.- CHF
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Gelder aus Patenschaften (Ziff. d)) kommen vollumfänglich den unterstützen Personen zu Gute und stehen nicht dem Verein für die Begleichung von Vereins-Aufwendungen zur Verfügung. Diese müssen durch die anderen aufgeführten Mittel beglichen werden (Ziff. a) bis c)).
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Sie haben volles Stimmrecht.
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein finanziell unterstützen wollen. Sie haben kein Stimmrecht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Nicht Mitglieder können ebenfalls Patenschaften über den Verein abschliessen. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, haben kein Stimmrecht und können bei Vereinsversammlungen, etc. als Gäste teilnehmen.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Revision
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 60 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 5 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 3 Mitglied(er) vertreten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Finanzen
- Aktuariat
Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
9. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können bei Bedarf den Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.
Die Mitgliederdaten werden nicht veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung, die auf der Website des Vereins aufgeschaltet wird.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlusseiner ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlungmit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18.10.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.